AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für BerlinDruck GmbH + Co KG
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden
dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet,
auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des
Abschnittes IX gelten entsprechend.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von
14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die
Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen,
besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung
verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber,
der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und
Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch
erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.
4. Erklärt der Auftraggeber erst nach erfolgter Auftragserteilung, in
fremdem Namen gehandelt zu haben, bleibt er Schuldner des
Auftragnehmers. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer die
Rechnung auf Geheiß des Auftraggebers auf den Namen eines Dritten
erstellt. Auch wenn ein Dritter nach erfolgter Auftragserteilung
erklärt, dass die Rechnung an ihn zu erstellen sei, ist hiermit
lediglich ein Schuldbeitritt mit der Rechtsfolge der
Gesamtschuldnerstellung des Auftraggebers und des Dritten gegeben.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach
Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der
Auftragnehmer Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen,
mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet,
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die
Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer
verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der
gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen
des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der
Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm
zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. §
361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur
Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und
Material) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom
Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in
dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg,
Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht
zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des
Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung
aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung
nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes,
es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann
der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Die Wandelung
ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der
gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für
Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last.
Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für
die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder
weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen
den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der
Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen
die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet
wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch
Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche
nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht
sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung
dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach
vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin
pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so
hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer
Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt
werden.
IX. Eigentum, Urheberrecht
1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses
eingesetzten Betriebsgegenstände, digitale Daten, Filme und
Lithografien stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter
Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Druckplatten bleiben grundsätzlich
Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert. Eine
Archivierung der Druckplatten erfolgt nicht.
2. Nach der vollständigen Bezahlung verzichtet der Auftragnehmer auf
alle Eigentumsvorbehalte an digitalen Daten, Filmen und Lithografien.
3. Das Bereitstellen der Daten, Filme und Lithografien wird nach
Zeitaufwand berechnet. Für den Transport der Daten sind geeignete
Medien (Wechselplatte/CD-Rom o.ä.) bereitzustellen oder werden
zusätzlich zum Zeitaufwand berechnet.
4. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter
wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des
Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der
Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel-
und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der
Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.











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